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JusGLdJLegG
CH-LU
§ 18 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Besetzung
Gerichte und Schlichtungsbehörden - Kantonsgericht - Zuständigkeit
§ 18 Justizgesetz, JusG · Besetzung
1. Entscheide werden von einer Abteilung gefällt. Das Gesamtgericht hat keine Rechtsprechungsfunktion.
2. Die Abteilungen entscheiden in der Regel in Dreierbesetzung. Die Einzelrichterinnen und -richter der Abteilungen entscheiden in den in § 18a genannten Fällen.
3. In besonderen Fällen, namentlich in solchen von grosser Tragweite, kann
a. eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheiden,
b. der Einzelrichter oder die Einzelrichterin die Streitsache der Abteilung zur Beurteilung unterbreiten.
4. Die Geschäftsordnung regelt das Nähere.