Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
260 JusGLdJLegG CH-LU

§ 18 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Besetzung

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Kantonsgericht - Zuständigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Justizgesetz, JusG · Besetzung

1. Entscheide werden von einer Abteilung gefällt. Das Gesamtgericht hat keine Rechtsprechungsfunktion.

2. Die Abteilungen entscheiden in der Regel in Dreierbesetzung. Die Einzelrichterinnen und -richter der Abteilungen entscheiden in den in § 18a genannten Fällen.

3. In besonderen Fällen, namentlich in solchen von grosser Tragweite, kann

a. eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheiden,

b. der Einzelrichter oder die Einzelrichterin die Streitsache der Abteilung zur Beurteilung unterbreiten.

4. Die Geschäftsordnung regelt das Nähere.

← § 17 Justizgesetz, JusG Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Gegenstand § 18a Justizgesetz, JusG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →