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§ 17 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Zuständigkeit in Verwaltungssachen

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Kantonsgericht - Zuständigkeit
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§ 17 Justizgesetz, JusG · Zuständigkeit in Verwaltungssachen

1. In Verwaltungssachen ist das Kantonsgericht zuständig für Beschwerden und Klagen sowie die Prüfung von Erlassen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und für weitere öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, die ihm das Bundesrecht oder das kantonale Recht zuweisen.

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