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§ 15 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Zuständigkeit in Zivilsachen

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Kantonsgericht - Zuständigkeit
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§ 15 Justizgesetz, JusG · Zuständigkeit in Zivilsachen

1. In Zivilsachen ist das Kantonsgericht zuständig

a. * für Verfahren als einzige kantonale Instanz (Art. 5 und 8 ZPO sowie Art. 7 des Bundesgesetzes über internationale Kindsentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 21. Dezember 2007 [BG-KKE]),

b. für Berufungen und Beschwerden,

c. für Revisionen in Fällen, in denen es als letzte Instanz in der Sache entschieden hat,

d. für Rechtshilfegesuche, soweit es aufgrund von Staatsverträgen zuständig ist,

e. als oberes Gericht in Schiedsgerichtssachen (Art. 356 Abs. 1 ZPO),

f. * für Vollstreckungen gemäss BG-KKE (Art. 12).

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