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§ 14 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Stellung und Zusammensetzung

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Kantonsgericht - Stellung, Zusammensetzung und Gliederung
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§ 14 Justizgesetz, JusG · Stellung und Zusammensetzung

1. Das Kantonsgericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.

2. Der Kantonsrat bestimmt durch Kantonsratsbeschluss die Zahl der vollamtlichen und die Zahl und den Beschäftigungsgrad der hauptamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Zahl der Ersatzrichterinnen und -richter und der Fachrichterinnen und -richter.

3. Das Kantonsgericht konstituiert sich selbst.

4. Es kann den Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter mit deren Zustimmung im Umfang von maximal 20 Stellenprozenten ändern. Die Änderung gilt bis zum Ende der Amtsdauer. Die Summe der Stellenprozente der Richterinnen und Richter des Gerichtes darf dadurch nicht erhöht werden.

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