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§ 13 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Offenlegung von Interessenbindungen

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Richterinnen und Richter
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§ 13 Justizgesetz, JusG · Offenlegung von Interessenbindungen

1. Beim Amtsantritt unterrichtet jeder Richter und jede Richterin das Kantonsgericht unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses schriftlich über

a. berufliche Haupt- und Nebenbeschäftigungen,

b. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,

c. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen von Interessengruppen im In- und Ausland,

d. die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.

2. Das Kantonsgericht erstellt ein öffentliches Register mit den Angaben der Richterinnen und Richter. Es sorgt für die Einhaltung der Offenlegungspflichten.

3. Änderungen sind dem Kantonsgericht auf Beginn des Kalenderjahres zu melden.

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