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§ 12 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Nebenbeschäftigungen

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Richterinnen und Richter
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§ 12 Justizgesetz, JusG · Nebenbeschäftigungen

1. Nebenbeschäftigungen von Richterinnen und Richtern sind nicht zulässig, wenn sie die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflicht beeinträchtigen oder mit der Unabhängigkeit und dem Ansehen des Gerichtes nicht vereinbar sein könnten.

2. Will ein vollamtlicher oder hauptamtlicher Richter oder eine vollamtliche oder hauptamtliche Richterin eine Nebenbeschäftigung ausüben, hat er oder sie eine Bewilligung des Kantonsgerichtes einzuholen. Nicht bewilligungspflichtig sind Tätigkeiten in Vereinen, Stiftungen und anderen Organisationen ohne Erwerbszweck.

3. Die vollamtlichen und die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes dürfen keine anwaltlichen, notariellen, sachwalterischen oder treuhänderischen Tätigkeiten ausüben. Eine Anstellung bei der kantonalen Verwaltung ist ausgeschlossen.

4. Den Ersatzrichterinnen und -richtern des Kantonsgerichtes ist die Ausübung des Anwaltsberufs vor den Abteilungen, denen sie zugeteilt sind, untersagt.

5. Den Richterinnen und Richtern der erstinstanzlichen Gerichte sowie den frei einsetzbaren Richterinnen und Richtern ist die Ausübung des Anwaltsberufs im Zivil- und Strafrechtsbereich vor Gerichten, Schlichtungs- und Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern untersagt.

6. Das Kantonsgericht kann die Ausübung von Nebenbeschäftigungen in einer Verordnung näher regeln.

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