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§ 11 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Eid und Gelübde

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Richterinnen und Richter
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§ 11 Justizgesetz, JusG · Eid und Gelübde

1. Vor Amtsantritt legen den Eid oder das Gelübde ab

a. die Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes vor dem Kantonsrat,

b. die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten der erstinstanzlichen Gerichte, soweit sie nicht bereits als Richter oder Richterin vereidigt sind, vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kantonsgerichtes,

c. die frei einsetzbaren Richterinnen und Richter vor dem Präsidenten oder der Präsidentin der Gruppe erstinstanzliche Gerichte (§ 26),

d. die übrigen Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Gerichte vor dem jeweiligen Gerichtspräsidenten oder der jeweiligen Gerichtspräsidentin.

2. Nach Wiederwahlen ist kein neuer Eid und kein neues Gelübde abzulegen.

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