Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
260 JusGLdJLegG CH-LU

§ 105 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Miete und Erwerb von Liegenschaften

Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 105 Justizgesetz, JusG · Miete und Erwerb von Liegenschaften

1. Der Regierungsrat wird abschliessend ermächtigt, für die Schlichtungsbehörden und die erstinstanzlichen Gerichte Liegenschaften zu erwerben oder für deren Benützung Mietverträge abzuschliessen.

← § 104 Justizgesetz, JusG Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Gegenstand § 106 Justizgesetz, JusG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →