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JusGLdJLegG
CH-LU
§ 105 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Miete und Erwerb von Liegenschaften
Übergangsbestimmungen
§ 105 Justizgesetz, JusG · Miete und Erwerb von Liegenschaften
1. Der Regierungsrat wird abschliessend ermächtigt, für die Schlichtungsbehörden und die erstinstanzlichen Gerichte Liegenschaften zu erwerben oder für deren Benützung Mietverträge abzuschliessen.