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§ 104 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Verfahren vor Amtsstatthaltern und kantonalen Untersuchungs- richterinnen oder bei der altrechtlichen Staatsanwaltschaft

Übergangsbestimmungen
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§ 104 Justizgesetz, JusG · Verfahren vor Amtsstatthaltern und kantonalen Untersuchungs- richterinnen oder bei der altrechtlichen Staatsanwaltschaft

1. Die beim Amtsstatthalter oder bei der Amtsstatthalterin oder beim kantonalen Untersuchungsrichter oder bei der kantonalen Untersuchungsrichterin hängigen Verfahren werden vom Staatsanwalt oder der Staatsanwältin der zuständigen Abteilung weitergeführt. Verfahren, welche im Übertretungsstrafverfahren durchzuführen sind, sind von einem Übertretungsstrafrichter oder einer Übertretungsstrafrichterin weiterzuführen.

2. Die bei der bisherigen Staatsanwaltschaft hängigen Verfahren werden durch die Oberstaatsanwaltschaft weitergeführt. Die Oberstaatsanwaltschaft kann die Weiterführung eines hängigen Verfahrens auch einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin übertragen. Dem Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwältin oder den stellvertretenden Oberstaatsanwältinnen und -staatsanwälten kommen für diese Fälle alle Kompetenzen der Anklage- und Rechtsmittelerhebung zu. Ausgenommen sind Rechtsmittelverfahren, in denen hängige Fälle der Beschwerdeinstanz zur Beurteilung überwiesen werden.

3. Gesuche um Kostenerlass sind bei der Oberstaatsanwaltschaft einzureichen, wenn das Verfahren von einem Amtsstatthalter oder einer Amtsstatthalterin oder einem Untersuchungsrichter oder einer Untersuchungsrichterin abgeschlossen worden ist.

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