Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
260 JusGLdJLegG CH-LU

§ 103 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Verfahren vor Jugendgerichten

Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 103 Justizgesetz, JusG · Verfahren vor Jugendgerichten

1. Die bei den Jugendgerichten im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung hängigen Verfahren werden vom neuen Jugendgericht weitergeführt.

← § 102 Justizgesetz, JusG Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Gegenstand § 104 Justizgesetz, JusG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →