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§ 102 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Verfahren vor Friedensrichtern, den Amtsgerichten und den Konkursämtern

Übergangsbestimmungen
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§ 102 Justizgesetz, JusG · Verfahren vor Friedensrichtern, den Amtsgerichten und den Konkursämtern

1. Die bei einem Friedensrichter oder einer Friedensrichterin nach alter Kreiseinteilung hängigen Verfahren gelten als bei dem nach neuem Recht zuständigen Friedensrichter oder der zuständigen Friedensrichterin eingereicht.

2. Die an einem aufgehobenen Amtsgericht hängigen Verfahren gelten als beim nach neuem Recht zuständigen Gericht eingereicht. Verschiebt sich lediglich die Einteilung des Gerichtskreises, wird das Verfahren am bisher zuständigen Gericht weitergeführt.

3. Die an einem Amtsgericht hängigen arbeitsrechtlichen Verfahren werden beim bisher zuständigen Gericht weitergeführt.

4. Die Konkursämter führen die bei ihnen hängigen Fälle weiter.

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