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260 JusGLdJLegG CH-LU

§ 100bis Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Verfahren vor dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin in Strafsachen gemäss Änderung vom 12. Dezember 2016

Übergangsbestimmungen
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§ 100bis Justizgesetz, JusG · Verfahren vor dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin in Strafsachen gemäss Änderung vom 12. Dezember 2016

1. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der geänderten Bestimmung von § 35 Absatz 2b beim Gericht hängig sind, gilt das bisherige Recht. Für alle anderen Verfahren gilt ab Inkrafttreten der neuen Bestimmung die neue Kompetenzordnung.

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