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§ 100 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Beginn der Amtsdauer und Ausnahmen von den Wählbarkeits- voraussetzungen und den Unvereinbarkeiten

Übergangsbestimmungen
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§ 100 Justizgesetz, JusG · Beginn der Amtsdauer und Ausnahmen von den Wählbarkeits- voraussetzungen und den Unvereinbarkeiten

1. Die Amtsdauer für Staatsanwältinnen und -anwälte, Jugendanwältinnen und -anwälte sowie die Mitglieder der Schlichtungsbehörden beginnt am 1. Januar 2011.

2. Für Mandatsträgerinnen und -träger nach bisheriger Ordnung gelten die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach den §§ 9 und 58 nicht. Dies gilt auch für die Wiederwahlen.

3. Für gewählte Richterinnen und Richter gelten die Unvereinbarkeiten gemäss § 10 ab Beginn der Amtsdauer 2011-2015 des Kantonsrates.

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