260
JusGLdJLegG
CH-LU
§ 100 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Beginn der Amtsdauer und Ausnahmen von den Wählbarkeits- voraussetzungen und den Unvereinbarkeiten
Übergangsbestimmungen
§ 100 Justizgesetz, JusG · Beginn der Amtsdauer und Ausnahmen von den Wählbarkeits- voraussetzungen und den Unvereinbarkeiten
1. Die Amtsdauer für Staatsanwältinnen und -anwälte, Jugendanwältinnen und -anwälte sowie die Mitglieder der Schlichtungsbehörden beginnt am 1. Januar 2011.
2. Für Mandatsträgerinnen und -träger nach bisheriger Ordnung gelten die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach den §§ 9 und 58 nicht. Dies gilt auch für die Wiederwahlen.
3. Für gewählte Richterinnen und Richter gelten die Unvereinbarkeiten gemäss § 10 ab Beginn der Amtsdauer 2011-2015 des Kantonsrates.