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§ 1 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand und Geltungsbereich
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§ 1 Justizgesetz, JusG · Gegenstand

1. Das Gesetz regelt die Organisation des Kantonsgerichtes und dessen Zuständigkeit in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie die Organisation und die Zuständigkeit der übrigen Gerichte und Schlichtungsbehörden in Zivil- und Strafverfahren.

2. Es bestimmt die Strafverfolgungsbehörden und regelt die Organisation der Staatsanwaltschaft.

3. Es enthält die Ausführungsbestimmungen zum Vollzug der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO), der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO).

4. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, die den Vollzug des Zivilrechts, die Verfolgung von Straftaten oder das Verfahren regeln.

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