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CH-LU
§ 9 Informatikgesetz - Datenschutzfreundliche Technologien
Zentrale Datenbanken und Abrufverfahren
§ 9 Informatikgesetz · Datenschutzfreundliche Technologien
1. Bei der Beschaffung von Informatikmitteln für zentrale Datenbanken ist die Datenschutzfreundlichkeit der Technologien angemessen zu berücksichtigen.
2. Bevor Informatikmittel für zentrale Datenbanken beschafft werden, sind die zuständigen Aufsichtsstellen für den Datenschutz anzuhören. Sie können innert angemessener Frist eine Stellungnahme abgeben.