Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
26 CH-LU

§ 9 Informatikgesetz - Datenschutzfreundliche Technologien

Zentrale Datenbanken und Abrufverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Informatikgesetz · Datenschutzfreundliche Technologien

1. Bei der Beschaffung von Informatikmitteln für zentrale Datenbanken ist die Datenschutzfreundlichkeit der Technologien angemessen zu berücksichtigen.

2. Bevor Informatikmittel für zentrale Datenbanken beschafft werden, sind die zuständigen Aufsichtsstellen für den Datenschutz anzuhören. Sie können innert angemessener Frist eine Stellungnahme abgeben.

← § 8 Informatikgesetz Zweck § 10 Informatikgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →