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CH-LU
§ 8 Informatikgesetz - Erhebung von Personendaten
Zentrale Datenbanken und Abrufverfahren
§ 8 Informatikgesetz · Erhebung von Personendaten
1. Personendaten, welche in einem Datenwarenhaus gespeichert werden sollen, können für mehrere Organe gemeinsam erhoben werden.
2. Werden Personendaten, welche in einem Datenwarenhaus gespeichert werden sollen, für mehrere Organe gemeinsam erhoben, so ist die betroffene Person anlässlich der Erhebung auch auf die Speicherung ihrer Personendaten im Datenwarenhaus und auf die daran beteiligten Organe hinzuweisen.