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CH-LU
§ 7 Informatikgesetz - Zugriffsverwaltung und Löschung der Personendaten
Zentrale Datenbanken und Abrufverfahren
§ 7 Informatikgesetz · Zugriffsverwaltung und Löschung der Personendaten
1. Der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung von Organen auf Personendaten einer zentralen Datenbank bestimmt sich nach Massgabe des Kantonalen Datenschutzgesetzes und ist technisch und organisatorisch auf geeignete Weise sicherzustellen. § 6 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
2. Werden die in einem Datenwarenhaus gespeicherten Personendaten von keinem beteiligten Organ mehr benötigt, sind sie dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Werden sie vom Archiv als nicht archivwürdig eingestuft, sind sie umgehend zu löschen oder zu vernichten.