§ 6 Informatikgesetz - Betreiber
§ 6 Informatikgesetz · Betreiber
1. Der Betreiber einer zentralen Datenbank ist für den technischen Betrieb und die technische Sicherheit zuständig und verantwortlich.
2. Betreiber kann ein an der zentralen Datenbank beteiligtes Organ, ein Organ der Informatik gemäss § 17 Absatz 2 oder, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Auslagerung, ein Dritter sein.
3. Dem Betreiber stehen die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zugriffs- und Bearbeitungsrechte auf die gespeicherten Personendaten zu. Die Systemadministration und die Zugriffsverwaltung dürfen nicht derselben Person übertragen werden.
4. Der Betreiber und jede von ihm mit Aufgaben des Betriebs betraute Person ist über die von ihm wahrgenommenen Personendaten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
5. § 6 Absatz 3 des Kantonalen Datenschutzgesetzes ist auf zentrale Datenbanken nicht anwendbar.