§ 5 Informatikgesetz - Zulässigkeit zentraler Datenbanken
§ 5 Informatikgesetz · Zulässigkeit zentraler Datenbanken
1. Die Errichtung und der Betrieb zentraler Datenbanken sind zulässig, sofern die Vorschriften über den Datenschutz und die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden.
2. Die Errichtung und der Betrieb zentraler Datenbanken setzen eine zwischen den angeschlossenen Organen und dem Betreiber abgeschlossene und durch die zuständigen Behörden genehmigte Leistungsvereinbarung voraus. Diese regelt mindestens folgende Punkte
a. Struktur der zentralen Datenbank,
b. Inhalt der Datenbank insbesondere in Bezug auf Personendaten,
c. verwendete Techniken, einschliesslich Entwicklung und Wartung,
d. Zugriffsverwaltung,
e. Sicherheits- und Datenlöschkonzept,
f. Standort der Hardware,
g. Kontrollrechte und -pflichten,
h. Verantwortlichkeiten,
i. Publikation gemäss § 10.
3. Der Regierungsrat kann, nachdem er die Stellungnahme des oder der Beauftragten für den Datenschutz eingeholt hat, vor Inkrafttreten eines formellen Gesetzes eine zentrale Datenbank mit besonders schützenswerten Personendaten oder Resultaten von Profilings während einer einmaligen befristeten Zeitspanne von höchstens fünf Jahren bewilligen, wenn
a. die Aufgaben, die diese Bearbeitung erforderlich machen, in einem formellen Gesetz geregelt sind,
b. ausreichende Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen getroffen werden,
c. die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung vor Inkrafttreten eines formellen Gesetzes zwingend eine Testphase erfordert und
d. die Zustimmung des Kantonsgerichtes vorliegt für den Fall, dass an der zentralen Datenbank ausschliesslich Organe des kantonalen Gerichtswesens beteiligt sind.
4. Wird eine zentrale Datenbank gestützt auf eine Bewilligung gemäss Absatz 3 betrieben, orientieren die an der zentralen Datenbank angeschlossenen Organe den Regierungsrat jährlich über den Stand der Projektarbeiten und über die Notwendigkeit der Weiterführung des Betriebs.