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§ 4 Informatikgesetz - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Informatikgesetz · Grundsätze

1. Die Informatik unterstützt die Wirtschaftlichkeit und die Wirksamkeit von Geschäfts- und von Lernprozessen.

2. Der Informatikeinsatz muss wirtschaftlich sein, der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen und den Bedürfnissen der Benutzerinnen und Benutzer entsprechen.

3. Techniken, die geeignet sind, aus Daten oder Personendaten besonders schützenswerte Personendaten herzustellen oder damit ein Profiling vorzunehmen, dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss § 5 Absatz 2 des Kantonalen Datenschutzgesetzes erfüllt sind.

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