Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
26 CH-LU

§ 3 Informatikgesetz - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Informatikgesetz · Begriffe

1. Die Begriffe «Personendaten», «besonders schützenswerte Personendaten», «betroffene Person», «Bearbeiten von Personendaten», «Profiling», «verantwortliches Organ» sowie «Organ» richten sich nach dem Kantonalen Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990. Sie umfassen in diesem Gesetz in der Regel auch Angaben über bestimmte oder bestimmbare juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts.

2. Der Begriff Informatik umfasst die Steuerung, Planung und Einführung sowie den Betrieb und Unterhalt von Prozessen und Techniken, welche der maschinellen oder maschinell unterstützten Bearbeitung von Informationen aller Art dienen.

3. Informatikmittel sind Geräte, Einrichtungen und Dienste, wie insbesondere Computersysteme, Computerprogramme, Kommunikationsdienste, die der elektronischen Erfassung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung, Auswertung, Archivierung oder Vernichtung von Informationen dienen.

4. Zentrale Datenbanken bestehen aus zusammengeführten Datenbeständen verschiedener Organe. Sie können sich an einem beliebigen Ort befinden. Datenwarenhäuser und Datendrehscheiben sind zentrale Datenbanken.

5. Datenwarenhäuser (data warehouses) dienen der dauerhaften Speicherung von Daten.

6. In Datendrehscheiben stehen Daten für den Datenaustausch vorübergehend zur Verfügung.

7. Abrufverfahren sind automatisierte Verfahren, welche es Dritten ermöglichen, Personendaten ohne Intervention des bekanntgebenden Organs zu bearbeiten.

8. Eine Auslagerung ist das Zurückgreifen eines Organs auf Informatikmittel Dritter zur Erfüllung seiner Aufgaben. Organe innerhalb eines Gemeinwesens gelten nicht als Dritte.

← § 2 Informatikgesetz Zweck § 4 Informatikgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →