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§ 23 Informatikgesetz - Strafen und Massnahmen

Schlussbestimmungen
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§ 23 Informatikgesetz · Strafen und Massnahmen

1. Wer die Vorschriften der §§ 4 Absatz 3, 6 Absatz 4, 10 Absatz 1 und 15 Absatz 1 verletzt, wird mit Busse bis 5000 Franken bestraft.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung für Verstösse gegen die Vorschriften von § 20 oder gegen Verordnungsbestimmungen, die gestützt auf diese Bestimmung erlassen werden, Bussen bis zu 3000 Franken vorsehen.

3. An die Stelle der Strafe kann eine Massnahme treten, sofern der Fehlbare einwilligt. Diese besteht aus einem Datenschutzunterricht auf Kosten des Fehlbaren.

4. Der oder die Beauftragte für den Datenschutz organisiert den Datenschutzunterricht. Dieser kann durch Dritte erteilt werden.

5. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

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