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§ 21 Informatikgesetz - Zuständige Behörde

Schlussbestimmungen
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§ 21 Informatikgesetz · Zuständige Behörde

1. Der Regierungsrat bestimmt die zuständige Behörde gemäss § 5 Absatz 2 und § 14 Absatz 2.

2. In den Gemeinden bestimmt der Gemeinderat die zuständige Behörde.

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