§ 20 Informatikgesetz - Benutzung von Informatikmitteln am Arbeitsplatz
§ 20 Informatikgesetz · Benutzung von Informatikmitteln am Arbeitsplatz
1. Alle Anwenderinnen und Anwender sind für die Benutzung der Informatikmittel im Rahmen der geltenden Rechtsordnung und dieses Gesetzes persönlich verantwortlich. Informatikmittel dürfen nicht in missbräuchlicher Weise benutzt werden.
2. Der Regierungsrat regelt die Benutzung der Informatikmittel am Arbeitsplatz und bezeichnet die Fälle der missbräuchlichen Benutzung.
3. Für Kontroll- und Überwachungsmassnahmen gelten die folgenden Grundsätze
a. Kontroll- und Überwachungsmassnahmen dienen in erster Linie der Überprüfung und der Gewährleistung der technischen Sicherheit, der Funktionsfähigkeit und der Verfügbarkeit der Informatikmittel.
b. Sämtliche Internetzugriffe und der gesamte E-Mail-Verkehr der Anwenderinnen und Anwender werden aufgezeichnet (protokolliert). Der Inhalt der E-Mails darf ohne Zustimmung der betroffenen Anwenderinnen und Anwender nicht gelesen werden. Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn es für die staatliche Aufgabenerfüllung unerlässlich ist.
c. Protokolldaten sind in anonymisierter Form auszuwerten.
d. Personenbezogene Auswertungen sind ausnahmsweise zulässig, sofern die technische Sicherheit, die Funktionsfähigkeit oder die Verfügbarkeit der Informatikmittel ernsthaft gefährdet sind und dies zur Störungsbehebung unumgänglich ist. Diese Auswertungen dürfen sich nicht auf den Inhalt von E-Mails und Internetzugriffen beziehen.
e. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch von Informatikmitteln sind nach schriftlicher Ankündigung personenbezogene Auswertungen möglich, welche sich auch auf den Inhalt von E-Mails und Internetzugriffen beziehen.
f. Technische Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie Filtersperren sind mit Ausnahme sogenannter Spionageprogramme zulässig.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere das Kontrollverfahren. Er kann insbesondere vorsehen, anonymisierte Plausibilitätskontrollen über eine jeweils beschränkte Benutzungsdauer durchführen zu lassen.