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26 CH-LU

§ 2 Informatikgesetz - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Informatikgesetz · Geltungsbereich

1. Das Gesetz gilt für die kantonale Verwaltung (einschliesslich Spitäler und kantonaler Schulen) und für die Gerichte. Ausgenommen sind die Ausgleichskasse Luzern, die IV-Stelle Luzern, die Arbeitslosenkasse, die Gebäudeversicherung, die Luzerner Pensionskasse, die im Rahmen eines Konkordats geführten Hochschulen und Fachhochschulen, die Universität Luzern sowie die Pädagogische Hochschule Luzern.

2. Für die in Absatz 1 ausgenommenen Stellen und für andere vom Regierungsrat durch Verordnung bezeichnete Stellen gelten die Teile 1, 2 und 6. Der Teil 5 ist für sie anwendbar, soweit sie Informatikmittel des Kantons Luzern benutzen.

3. Für die Gemeinden gelten die Teile 1, 2 und 6.

4. Der Regierungsrat kann bestimmte Anlagen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen.

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