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§ 19 Informatikgesetz - Grundsätze

Informatiksicherheit
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§ 19 Informatikgesetz · Grundsätze

1. Die Dienststellen und die Gerichte sowie die andern gemäss § 2 Absatz 2 dem Geltungsbereich unterliegenden Stellen klassifizieren die Daten und die Informatikmittel und legen gestützt darauf die Schutzziele fest. Sie erstellen einen Massnahmenplan zur Erreichung der Schutzziele.

2. Schutzziele und Massnahmenplan sind periodisch zu überprüfen.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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