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CH-LU
§ 18 Informatikgesetz - Zuständigkeit
Informatiksicherheit
§ 18 Informatikgesetz · Zuständigkeit
1. Die Informatikmittel sind durch das verantwortliche Organ beziehungsweise den Betreiber einer zentralen Datenbank gegen Verlust und unerwünschte Einwirkungen zu sichern. Personendaten sind vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Bearbeitung zu schützen.
2. Die Organe der Informatik unterstützen die verantwortlichen Organe und die Betreiber von zentralen Datenbanken bei der Festlegung und der Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen.