Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
26 CH-LU

§ 18 Informatikgesetz - Zuständigkeit

Informatiksicherheit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Informatikgesetz · Zuständigkeit

1. Die Informatikmittel sind durch das verantwortliche Organ beziehungsweise den Betreiber einer zentralen Datenbank gegen Verlust und unerwünschte Einwirkungen zu sichern. Personendaten sind vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Bearbeitung zu schützen.

2. Die Organe der Informatik unterstützen die verantwortlichen Organe und die Betreiber von zentralen Datenbanken bei der Festlegung und der Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen.

← § 17 Informatikgesetz Zweck § 19 Informatikgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →