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§ 17 Informatikgesetz - Organisationsstruktur

Informatikorganisation
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§ 17 Informatikgesetz · Organisationsstruktur

1. Die Informatikorganisation des Kantons Luzern besteht aus der Konzerninformatik und der Departementsinformatik.

2. Der Regierungsrat bezeichnet die Organe der Informatik und bestimmt deren grundsätzliche Aufgaben, Funktionen und Zuständigkeiten.

3. Die Departementsinformatik ist unter Berücksichtigung der strategischen Vorgabe der Konzerninformatik Sache der Departemente, der Staatskanzlei sowie des Kantonsgerichtes.

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