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§ 16 Informatikgesetz - Kontrollrechte der betroffenen Person

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§ 16 Informatikgesetz · Kontrollrechte der betroffenen Person

1. Als Inhaber der Datensammlung gilt das verantwortliche Organ.

2. Werden beim Auftragnehmer Kontrollrechte gemäss Datenschutzrecht geltend gemacht, hat dieser die betroffene Person an das auslagernde Organ zu verweisen und eine materielle Bearbeitung der Begehren zu unterlassen.

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