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§ 15 Informatikgesetz - Pflichten des Auftragnehmers

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§ 15 Informatikgesetz · Pflichten des Auftragnehmers

1. Der Auftragnehmer, einschliesslich dessen Mitarbeitende und Hilfspersonen, muss diejenigen Amts-, Berufs- und besonderen Geheimhaltungspflichten übernehmen sowie die Bestimmungen über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten, an welche das auslagernde Organ gebunden ist.

2. Er hat dem auslagernden Organ, der zuständigen Aufsichtsstelle für den Datenschutz sowie der Finanzkontrolle Zutritt zu den Räumen und Anlagen sowie die erforderlichen Zugriffsrechte auf die entsprechenden Daten zu gewähren und sie angemessen zu unterstützen.

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