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§ 14 Informatikgesetz - Genehmigungs- und Meldepflicht

Auslagerung
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§ 14 Informatikgesetz · Genehmigungs- und Meldepflicht

1. Die Auslagerung von Informatikdienstleistungen von übergeordnetem oder strategischem Interesse bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

2. Die übrigen Auslagerungsvorhaben sind vorgängig der zuständigen Behörde zu melden.

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