§ 13 Informatikgesetz - Zulässigkeit
§ 13 Informatikgesetz · Zulässigkeit
1. Die Auslagerung von Informatikdienstleistungen ist zulässig, sofern die Vorschriften über den Datenschutz sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Die finanzrechtlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.
2. Die Auslagerung setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus, die mindestens folgende Punkte regelt
a. Inhalt der Dienstleistung,
b. Wahrung des Amtsgeheimnisses sowie besonderer Geheimhaltungspflichten,
c. Verantwortlichkeiten,
d. verwendete Techniken, einschliesslich Entwicklung und Wartung,
e. Zugriffs- und Zutrittsrechte,
f. Sicherheits- und Datenlöschkonzept,
g. Standorte der Hardware und der Datenbearbeitung,
h. Kontrollrechte,
i. Beizug von Dritten,
j. Archivierung,
k. Rückführung und Löschung der Daten im Fall der Vertragsauflösung.
3. Das auslagernde Organ stellt durch organisatorische oder technische Massnahmen sowie vertraglich sicher, dass die staatliche Aufgabenerfüllung auch dann ohne wesentliche Beeinträchtigung gewährleistet ist, wenn der Auftragnehmer Abmachungen nicht einhält oder die Geschäftstätigkeit einstellt.