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§ 12 Informatikgesetz - Abrufverfahren

Zentrale Datenbanken und Abrufverfahren
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§ 12 Informatikgesetz · Abrufverfahren

1. Teil 2 dieses Gesetzes ist auf die Errichtung und den Betrieb von Abrufverfahren sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über Publikation und Register.

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