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§ 11 Informatikgesetz - Kontrollrechte der betroffenen Person

Zentrale Datenbanken und Abrufverfahren
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§ 11 Informatikgesetz · Kontrollrechte der betroffenen Person

1. Jede Person kann bei der zuständigen Aufsichtsstelle für den Datenschutz Auskunft verlangen

a. * über den Inhalt des Verzeichnisses der Datenbearbeitungstätigkeiten,

b. ob über sie in einem Datenwarenhaus Personendaten gespeichert sind; sie hat sich dabei über ihre Identität auszuweisen.

2. Die zuständige Aufsichtsstelle für den Datenschutz und der oder die zuständige Informatikverantwortliche prüfen gemeinsam, ob über die betroffene Person im Datenwarenhaus Personendaten gespeichert sind und welchen Organen dafür Zugriffs- oder Bearbeitungsrechte zustehen. Der zuständigen Aufsichtsstelle für den Datenschutz und dem oder der Informatikverantwortlichen stehen die dazu erforderlichen Zutrittsrechte zu den Räumen und Anlagen des Betreibers sowie die erforderlichen Zugriffs- und Bearbeitungsrechte auf im Datenwarenhaus gespeicherte Personendaten zu. Der Betreiber hat alle für die Prüfung notwendige Unterstützung zu leisten.

3. Die zuständige Aufsichtsstelle für den Datenschutz gibt der betroffenen Person Auskunft darüber, welche am Datenwarenhaus beteiligten Organe berechtigt sind, auf ihre Personendaten zuzugreifen oder sie zu bearbeiten. Die zuständige Aufsichtsstelle für den Datenschutz darf diese Auskunft aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder überwiegenden privaten Interessen Dritter oder der betroffenen Person einschränken, mit Auflagen versehen oder verweigern.

4. Das Verfahren betreffend Auskunft über die über eine betroffene Person vorhandenen Personendaten sowie betreffend Einsicht, Berichtigung und andere Ansprüche richtet sich nach dem Kantonalen Datenschutzgesetz. Auf Begehren der betroffenen Person leitet die zuständige Aufsichtsstelle für den Datenschutz bei den Organen, welche berechtigt sind, auf ihre Personendaten zuzugreifen oder sie zu bearbeiten, das Verfahren ein.

5. Die Aufsichtsstellen für den Datenschutz und die Informatikverantwortlichen sind über die von ihnen wahrgenommenen Personendaten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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