§ 10 Informatikgesetz - Publikation
§ 10 Informatikgesetz · Publikation
1. Die Errichtung von Datenwarenhäusern ist vom Betreiber vor der Betriebsaufnahme im Kantonsblatt zu publizieren. In der Publikation sind für jedes Datenwarenhaus die daran beteiligten Organe und die entsprechenden Datenbestände sowie der Betreiber aufzuführen. Ferner hat die Publikation für jeden Datenbestand Auskunft zu geben über die Rechtsgrundlage, den Zweck, die Mittel und Verfahren des Bearbeitens, die Art und Herkunft der Personendaten und deren regelmässige Empfänger sowie über das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Kopien.
2. In der Publikation sind ferner die Kontrollrechte jeder Person sowie die zuständigen Aufsichtsstellen für den Datenschutz gemäss diesem Gesetz und dem Kantonalen Datenschutzgesetz anzugeben.
3. Die Angaben gemäss Absatz 1 sind in das Verzeichnis der Datenbearbeitungstätigkeiten aufzunehmen.