25c
OWV
CH-LU
§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWV) - Erteilen und Löschen von Zugriffsrechten
§ 8 OWV · Erteilen und Löschen von Zugriffsrechten
1. Jede berechtigte Stelle und Person kann auf begründetes Gesuch hin bei der zuständigen Dienststelle Zugriffsrechte beantragen.
2. Das Gesuch enthält mindestens
a. den Zweck des Zugriffs,
b. den Umfang des Zugriffs,
c. die Rechtsgrundlage,
d. die Personalien der berechtigten Personen,
e. die Begründung, weshalb die objektbezogenen Daten für die Erfüllung der Aufgabe der berechtigten Stelle notwendig sind.
3. Die zuständige Dienststelle leitet das Gesuch an das verantwortliche Organ des betroffenen Objektsystems weiter. Die Erteilung des Zugriffsrechts kann an Bedingungen geknüpft sowie befristet und gebietsbezogen eingeschränkt werden.
4. Das verantwortliche Organ entscheidet über die Löschung von Zugriffsrechten.