25c
OWV
CH-LU
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWV) - Zugriffsrechte
§ 7 OWV · Zugriffsrechte
1. Die Zugriffsberechtigungen auf nicht öffentlich zugängliche objektbezogene Daten werden individuell für jene Personen vergeben, die innerhalb der berechtigten Stelle mit der Erfüllung der gesetzlich verankerten Aufgabe beauftragt sind.
2. Ein maschineller Zugriff von Systemen der berechtigten Stellen auf nicht öffentlich zugängliche objektbezogene Daten setzt eine Nutzungsvereinbarung mit den verantwortlichen Organen der betroffenen Objektsysteme voraus.
3. Die Zugriffsberechtigungen von Behörden beschränken sich auf die objektbezogenen Daten ihres Zuständigkeitsgebiets.