Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
25c OWV CH-LU

§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWV) - Zugriffsrechte

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 OWV · Zugriffsrechte

1. Die Zugriffsberechtigungen auf nicht öffentlich zugängliche objektbezogene Daten werden individuell für jene Personen vergeben, die innerhalb der berechtigten Stelle mit der Erfüllung der gesetzlich verankerten Aufgabe beauftragt sind.

2. Ein maschineller Zugriff von Systemen der berechtigten Stellen auf nicht öffentlich zugängliche objektbezogene Daten setzt eine Nutzungsvereinbarung mit den verantwortlichen Organen der betroffenen Objektsysteme voraus.

3. Die Zugriffsberechtigungen von Behörden beschränken sich auf die objektbezogenen Daten ihres Zuständigkeitsgebiets.

← § 6 OWV Verordnung zum Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWV) - Zuständige Dienststelle § 8 OWV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →