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25c OWV CH-LU

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWV) - Datenaustausch

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§ 4 OWV · Datenaustausch

1. Die erforderlichen objektbezogenen Daten, die von den dafür verantwortlichen Bereichen oder den von ihnen damit beauftragten Stellen nachgeführt und über die Datendrehscheibe Objektwesen aktualisiert werden, sind in Anhang 1 aufgeführt.

2. Die objektbezogenen Daten werden in der Regel täglich aktualisiert.

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