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OWV
CH-LU
§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWV) - Kostentragung Informationssystem Objektwesen
§ 13 OWV · Kostentragung Informationssystem Objektwesen
1. Den Gemeinden werden die effektiven Kosten jeweils zu Beginn des Folgejahres in Rechnung gestellt. Berechnungsgrundlage ist die mittlere Wohnbevölkerung nach der kantonalen Bevölkerungsstatistik.
2. Ausserordentliche Aufwände, insbesondere für die Weiterentwicklung des Informationssystems Objektwesen, die zu einer erheblichen Erhöhung der Betriebsbeiträge der Gemeinden führen, müssen vom Regierungsrat unter vorgängiger Anhörung des Verbands der Luzerner Gemeinden genehmigt werden. Beträgt die Erhöhung mehr als 50 Prozent, bedarf es der Zustimmung des Verbands Luzerner Gemeinden.