25c
OWV
CH-LU
§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWV) - Protokollierung der Zugriffe
§ 12 OWV · Protokollierung der Zugriffe
1. Die Protokollierung sowie die Aufbewahrung und die Vernichtung der Zugriffsprotokolle erfolgt gemäss § 6 der Kantonalen Datenschutzverordnung vom 26. Februar 1991.
2. Beim Zugriff auf öffentlich zugängliche objektbezogene Daten werden die Art des Zugriffs, die IP-Adresse, die abgefragten Merkmale und der Zeitpunkt der Abfrage protokolliert. Bei nicht öffentlich zugänglichen objektbezogenen Daten wird zusätzlich die Identität der zugriffsberechtigten Person oder das System der zugriffsberechtigen Stelle protokolliert.