25c
OWV
CH-LU
§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWV) - Kontrollrechte der betroffenen Person
§ 11 OWV · Kontrollrechte der betroffenen Person
1. Die zuständige Dienststelle nimmt Gesuche zur Wahrung der Kontrollrechte, insbesondere des Rechts auf Auskunft und Berichtigung, nach den Bestimmungen des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 1990 entgegen und leitet sie an das verantwortliche Organ für das betroffene Objektsystem zur Bearbeitung weiter.