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25c OWV CH-LU

§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWV) - Datenlöschung

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§ 10 OWV · Datenlöschung

1. Die auf dem Informationssystem Objektwesen zwischengespeicherten objektbezogenen Daten werden unmittelbar nach dem Ende der Benutzersitzung gelöscht.

2. Die auf der Datendrehscheibe Objektwesen zwischengespeicherten objektbezogenen Daten werden sieben Tage nach erfolgtem Datenaustausch gelöscht.

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