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25b OWG CH-LU

§ 9 Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWG) - Datenspeicherung und Protokollierung

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§ 9 OWG · Datenspeicherung und Protokollierung

1. Beim Datenaustausch über die Datendrehscheibe Objektwesen und beim Abruf über das Informationssystem Objektwesen werden die objektbezogenen Daten vorübergehend gespeichert und innert angemessener Frist wieder gelöscht.

2. Der Zugriff auf objektbezogene Daten beim Abruf über das Informationssystem Objektwesen wird protokolliert.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung, insbesondere den Inhalt der protokollierten Daten sowie die Fristen für die Datenlöschung.

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