25b
OWG
CH-LU
§ 8 Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWG) - Registrierung und Authentifizierung
Abrufverfahren
§ 8 OWG · Registrierung und Authentifizierung
1. Für den Abruf öffentlich zugänglicher objektbezogener Daten ist keine Registrierung auf dem Informationssystem Objektwesen erforderlich. Vorbehalten bleiben anderslautende spezialgesetzliche Bestimmungen.
2. Für den Abruf nicht öffentlich zugänglicher objektbezogener Daten sind eine Registrierung und eine Authentifizierung auf dem Informationssystem Objektwesen notwendig.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.