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25b OWG CH-LU

§ 7 Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWG) - Zugriffsrechte

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§ 7 OWG · Zugriffsrechte

1. Öffentlich zugängliche objektbezogene Daten können in der Regel uneingeschränkt über das Informationssystem Objektwesen abgerufen werden. Vorbehalten bleiben anderslautende spezialgesetzliche Bestimmungen.

2. Nicht öffentlich zugängliche objektbezogene Daten können abgerufen werden, soweit eine Zugriffsberechtigung gemäss den Bestimmungen der Spezialgesetze der einzelnen Domänen und Bereiche besteht. Über die Berechtigung für den Abruf solcher Daten über das Informationssystem Objektwesen entscheidet das verantwortliche Organ.

3. Nicht öffentlich zugängliche objektbezogene Daten und deren Auswertungen dürfen von den zugriffsberechtigten Personen und Systemen nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.

4. Das verantwortliche Organ kann die Zugriffsberechtigung bei Verletzung von gesetzlichen Vorschriften oder von Auflagen und Bedingungen vorübergehend oder dauernd entziehen.

5. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

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