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25b OWG CH-LU

§ 6 Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWG) - Informationssystem Objektwesen

Abrufverfahren
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§ 6 OWG · Informationssystem Objektwesen

1. Über das Informationssystem Objektwesen können zugriffsberechtigte Personen und Systeme zugriffsberechtigter Stellen objektbezogene Daten aus den zentralen Objektsystemen des Objektwesens abrufen.

2. Die verantwortlichen Organe der zentralen Objektsysteme sind verpflichtet, die objektbezogenen Daten für das Abrufverfahren über das Informationssystem Objektwesen zur Verfügung zu stellen.

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