25b
OWG
CH-LU
§ 5 Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWG) - Datenrichtigkeit
Datenaustausch
§ 5 OWG · Datenrichtigkeit
1. Die verantwortlichen Organe sind zuständig für die Richtigkeit und die Nachführung der objektbezogenen Daten in ihren Objektsystemen. Diese Objektsysteme stellen die jeweils rechtsverbindlichen Daten dar.