25b
OWG
CH-LU
§ 4 Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWG) - Datendrehscheibe Objektwesen
Datenaustausch
§ 4 OWG · Datendrehscheibe Objektwesen
1. Über die Datendrehscheibe Objektwesen werden die erforderlichen objektbezogenen Daten zwischen den Objektsystemen ausgetauscht und aktualisiert.
2. Die Domänen und Bereiche des Objektwesens sind verpflichtet, diese Daten den zentralen Objektsystemen des Objektwesens unentgeltlich zu übermitteln.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung. Insbesondere bezeichnet er die in die Datendrehscheibe Objektwesen eingebundenen Objektsysteme, die zentralen Objektsysteme sowie die erforderlichen Daten.