§ 3 Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWG) - Zuständigkeiten
§ 3 OWG · Zuständigkeiten
1. Die zuständige Dienststelle des Kantons
a. ist unter Einbezug der verantwortlichen Organe und der Dienststelle Informatik für den Betrieb, den Unterhalt und die Weiterentwicklung der Datendrehscheibe Objektwesen und des Informationssystems Objektwesen verantwortlich,
b. sorgt zusammen mit der Dienststelle Informatik für die erforderlichen Informatikmittel zum Betrieb der Datendrehscheibe Objektwesen und des Informationssystems Objektwesen,
c. stellt zusammen mit der Dienststelle Informatik mit technischen und organisatorischen Massnahmen die Einhaltung des Datenschutzes für den Betrieb der Datendrehscheibe Objektwesen und des Informationssystems Objektwesen sicher,
d. bestimmt und überprüft unter Einbezug der verantwortlichen Organe die erforderlichen Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsmassnahmen für die objektbezogenen Daten,
e. stellt den Gemeinden die Kosten für den Betrieb, die Weiterentwicklung und den Unterhalt des Informationssystems Objektwesen in Rechnung.