§ 2 Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen (OWG) - Begriffe
§ 2 OWG · Begriffe
1. Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen
a. Objekte sind Grundstücke, Gebäude und Wohnungen.
b. Objektbezogene Daten beschreiben die Eigenschaften der Objekte.
c. Objektsysteme sind die Datenbanken der vom Objektwesen umfassten Domänen und Bereiche, die objektbezogene Daten verwalten.
d. Die «zentralen Objektsysteme» sind die Objektsysteme, über die das Informationssystem Objektwesen objektbezogene Daten abrufen kann.
e. Über das Informationssystem Objektwesen können objektbezogene Daten aus den zentralen Objektsystemen des Objektwesens abgerufen werden.
f. Die Datendrehscheibe Objektwesen ist die Datendrehscheibe, in der die objektbezogenen Daten für den Datenaustausch zwischen den Objektsystemen vorübergehend zur Verfügung stehen.
g. Verantwortliches Organ ist das Organ, das für das Erheben, Nachführen und Verwalten der objektbezogenen Daten des jeweiligen Objektsystems im Sinne von § 2 Absatz 7 des kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten vom 2. Juli 1990 zuständig ist.